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Urteile

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (Az. 3 A 77/18) vom 25.9.2019 (Download von mobleibt.noblogs.org):

In den Schutzbereich der in diesem Zusammenhang bestehen Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG gehört grundsätzlich auch die Verwendung von Kreide bzw. Sprühkreide während der Versammlung, soweit dies wie hier zum Schreiben von Parolen passend zum Thema der Versammlung verwendet werden soll. In den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit und der dadurch bewirkten Erlaubnisfreiheit des Versammlungsgeschehens fallen nämlich jedenfalls solche nicht verbotenen Veranstaltungen und Aktionen, die durch gemeinsame Kommunikation geprägt sind und auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen, die also funktionale Bedeutung für die Versammlung haben. Das kann bei einer gegen Kriegshandlungen gerichteten Versammlung wie hier auch der per Kreidespray auf dem Boden zum Ausdruck gebrachte Wunsch „no war“ (oder ähnliches) sein. Anders als im Falle der Verwendung von Ölfarbe zur Herstellung sog. „Graffiti“, die das Erscheinungsbild einer fremden Sache erheblich und dauerhaft verändern, deshalb strafbar und auch im Rahmen einer Versammlung nicht akzeptabel sind, ist die Verwendung von Kreide (auch Sprühkreide) grundsätzlich nicht strafbar, da sie fremdes Eigentum jedenfalls nicht dauerhaft beeinträchtigt. Daher ist gegen die Verwendung von Kreide zur Vermittlung des Ziels einer Versammlung jedenfalls für die Dauer der Versammlung grundsätzlich nichts einzuwenden; ob für den Zeitraum nach Schluss der Versammlung eine sofortige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (Reinigung der mit Kreide gestalteten Flächen) verlangt werden kann, ist eine andere Frage, die vorliegend nicht entscheidungserheblich ist, und daher nicht geklärt zu werden braucht.

Quelle: https://freiheitsfoo.de/2019/10/07/kreidespray-erlaubt/

 

Gutachten

Kleine Anfrage der Abgeordneten König (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Justizministeriums: Strafbarkeit des Aufbringens von Kreidespray in Thüringen. (Download von mobleibt.noblogs.org)

Quelle: https://haskala.de/2014/08/07/antwort-der-landesregierung-strafbarkeit-des-aufbringens-von-kreidespray-in-thu%CC%88ringen/

Praxis